AGB.
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
(„AGB“) der Binaerzentrale GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Binaerzentrale GmbH (nachfolgend: Binaerzentrale) erbringt Dienst-, Werkleistungen und Verkäufe ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, soweit keine individuellen Vertragsbedingungen mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurden. Die AGB der Binaerzentrale gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als auch für alle künftigen Leistungen/Lieferungen, ohne dass die Binaerzentrale
im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
2. ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Höhe durchzuführen.
jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Binaerzentrale behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
4. SUBUNTERNEHMER
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN/BEFUGNISSE DES KUNDEN
Textform zu benennen.
zu stellen.
einen angemessenen Schutz vor Eingriffen in seine Hard- und Softwaresysteme zu sorgen.
angemessen bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Beteiligte im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag.
Dies gilt insbesondere für Regressansprüche der Binaerzentrale gegen andere vom Kunden beauftragte Unternehmer.
6. DURCHFÜHRUNG EINER DIENSTLEISTUNG
7. ABNAHME
(1) Im Falle der Erbringung von Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme bzw. dann über, wenn die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Die fristgerechte Annahme/Abnahme von Leistungen/Lieferungen ist wesentliche
Vertragspflicht des Kunden.
(2) Ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch die Binaerzentrale eine Abnahme erforderlich bzw. vereinbart, wird die Binaerzentrale
dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen schriftlich oder in Textform mitteilen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb einer von der Binaerzentrale angemessenen schriftlich oder in Textform gesetzten Abnahmefrist die Abnahme zu erklären. In der Regel gilt eine Frist von nicht mehr als 14 Kalendertagen als angemessen, soweit keine andere Abnahmefrist vereinbart
wurde.
(4) Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen gemäß Ziffer 7 abgenommen.
(6) Der Kunde kann die Abnahmeerklärung nur verweigern, wenn er zugleich einen Mangel rügt, bei dem die Werkleistung mit einem Mangel behaftet ist, der die Nutzung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Die Verweigerung der Abnahme und die Mängelrüge bedürfen der Schriftform.
8. LEISTUNGSZEIT, FRISTEN
Wünscht der Kunde die Übersendung, so trägt er die Kosten der Versendung ab der
Übergabe durch die Binaerzentrale an die Transportperson. Ab diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Kunden über.
Leistungstermin in Verzug.
9. HÖHERE GEWALT
dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages schriftlich zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts sind der Binaerzentrale die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten zu ersetzen. Auf Verlangen hat jeder Vertragsteil nach Ablauf der einmonatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob er an dem Vertrag festhalten will oder nicht.
10. GEWÄHRLEISTUNG BEI WERKLEISTUNGEN
sowie die Auswirkungen des Mangels. Zeigt sich ein Mangel erst bei der späteren Bedienung oder zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die Binaerzentrale hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Binaerzentrale für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
ist ausgeschlossen, es sei denn die Binaerzentrale handelt mit Arglist oder Vorsatz. Der Kunde hat der Binaerzentrale die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere geeigneten Zugriff auf betroffene IT-Systeme/Software zu ermöglichen.
11. GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHEN
(1) Bei der Lieferung von Sachen gelten hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften des Lieferantenregresses.
(2) Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich an die Binaerzentrale zu melden (Untersuchungs- und Rügepflichten (vgl. §§ 377, 381 HGB). Anzugeben sind dabei die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Binaerzentrale für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(3) Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte.
(4) Stehen dem Kunden Mängelansprüche zu, hat der Kunde zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Binaerzentrale durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung erfolgen.
(5) Die Binaerzentrale ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder ist die Nacherfüllung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand unmöglich, so ist der Kunde zur Minderung berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Binaerzentrale handelt mit Arglist oder Vorsatz. Der
Kunde hat der Binaerzentrale die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Stellt sich nach Inanspruchnahme der Binaerzentrale nachträglich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, der Binaerzentrale den Aufwand der Mängelfeststellung/Mängelbeseitigung zu ersetzen.
(8) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt Ziffer 10 Abs. (8) entsprechend. Ablauf von 12
Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.
12. LEISTUNGSSTÖRUNGEN BEI DIENSTLEISTUNGEN
Aufwand möglich.
13. HAFTUNG
die Binaerzentrale nicht.
14. EIGENTUMSVORBEHALT
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber der Binaerzentrale für den hieraus entstandenen Schaden. Die Geltendmachung der Rechte der Binaerzentrale aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
15. URHEBER- UND LIZENZRECHTE
Software verpflichtet.
Engineering) der Software.
16. ABTRETUNG
17. RÜCKTRITT
Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung vollständig leistet,
c) der Kunde seine Zahlungen einstellt,
d) über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird,
e) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels Masse
abgewiesen wird,
f) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt
oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Binaerzentrale gefährdet ist; der Kunde wird der Binaerzentrale frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren,
g) der Kunde gegen seine Mitwirkungsverpflichtung gemäß Ziff. 5 nach Ablauf einer zur Vornahme der Mitwirkungshandlung in Textform gesetzten Nachfrist verstößt.
18. DATENSCHUTZHINWEISE
gesonderten Datenschutzerklärung.
19. VERTRAULICHKEIT
20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftformerfordernisses.
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Tübingen. Die Binaerzentrale ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Ort der Leistungserbringung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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Quelle: eRecht24