AGB.

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
(„AGB“) der Binaerzentrale GmbH

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

(1) Die Binaerzentrale GmbH (nachfolgend: Binaerzentrale) erbringt Dienst-, Werkleistungen und Verkäufe ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, soweit keine individuellen Vertragsbedingungen mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurden. Die AGB der Binaerzentrale gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als auch für alle künftigen Leistungen/Lieferungen, ohne dass die Binaerzentrale
im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

(3) Entgegenstehenden oder abweichenden AGB wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur anerkannt soweit die Binaerzentrale ihnen ausdrücklich in Schrift- oder Textform zustimmt.
 
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN

 
(1) Die Binaerzentrale erstellt anhand der an die Binaerzentrale übermittelten Anforderungen des Kunden ein Angebot und übermittelt dieses an den Kunden.
 
(2) Der Kunde kann das übermittelte Angebot der Binaerzentrale in Text- oder Schriftform annehmen. Mit Zugang der Annahmeerklärung des Kunden bei der Binaerzentrale gilt das Angebot der Binaerzentrale als rechtsverbindlich angenommen.
 
(3) Bei Leistungsänderungen, zusätzlichen Leistungen oder sonstigen Änderungen des Vertragsinhalts, wird die Binaerzentrale ein Nachtragsangebot unterbreiten. Für das Zustandekommen des Nachtragsangebots gelten Ziffer 2 Absätze (1) und (2) entsprechend.
 
(4) Die Mitarbeiter der Binaerzentrale sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.
 

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 
(1) Es gelten die von der Binaerzentrale GmbH genannten Preise und Zahlungsbedingungen.
Diese verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer:
 
(2) Die Binaerzentrale ist berechtigt, erbrachte Leistungen gegenüber dem Kunden monatlich abzurechnen.
 
(3) Alle Rechnungen sind spätestens 10 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von der Binaerzentrale maßgebend. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung ist die Binaerzentrale jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung in angemessener
Höhe durchzuführen.
 
(4) Mit Ablauf der in Absatz (3) genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der (offene) Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum
jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Binaerzentrale behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
 
(5) Eine Aufrechnung / ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln ist nur gestattet, soweit dem Kunden entweder unverjährte und unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche wegen Rechtsmängeln oder Mängeln des Werks zustehen.
 
(6) Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die Binaerzentrale berechtigt, in zumutbarem und angemessenem Umfang Leistungen zurückzuhalten.
 

4. SUBUNTERNEHMER

 
Die Binaerzentrale ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung Dritter zu erbringen (Subunternehmer). Die Binaerzentrale haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
 

5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN/BEFUGNISSE DES KUNDEN

 
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Binaerzentrale soweit erforderlich zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde die Räumlichkeiten, die zur Leistungserbringung zugänglich sein müssen, zugänglich zu halten und dafür zu sorgen, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind, die für eine vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung der Binaerzentrale zur Verfügung steht. Der Kunde sorgt weiter für eine rechtzeitige Zurverfügungstellung von Rohdaten an die Binaerzentrale, sodass die Binaerzentrale vereinbarte Fristen und Termine einhalten kann.
 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sofern dies nicht bereits im Rahmen der Auftragserteilung geschehen ist, eine für den Auftrag verantwortliche Person in
Textform zu benennen.
 
(3) Der Kunde verpflichtet sich, der Binaerzentrale bei der Fehlersuche (im Rahmen des Auftrags) zu unterstützen, insbesondere alle für eine Fehleranalyse und -behebung benötigten Unterlagen und Informationen auf Anforderung der Binaerzentrale in maschinenlesbarer Form zur Verfügung
zu stellen.
 
(4) Der Kunde ist verpflichtet, sofern für relevant, durch kontinuierliche Datensicherung einem Datenverlust vorzubeugen. Der Kunde hat auch für
einen angemessenen Schutz vor Eingriffen in seine Hard- und Softwaresysteme zu sorgen.
 
(5) Soweit die Binaerzentrale im Rahmen des erteilten Auftrages vom Kunden mit einer Projektleitung beauftragt wird, unterstützt der Kunde die Binaerzentrale
angemessen bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Beteiligte im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag.
Dies gilt insbesondere für Regressansprüche der Binaerzentrale gegen andere vom Kunden beauftragte Unternehmer.
 
(6) Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern von der Binaerzentrale nicht weisungsbefugt.
 

6. DURCHFÜHRUNG EINER DIENSTLEISTUNG

 
(1) Ist Gegenstand des Auftrags die Erbringung einer Dienstleistung durch die Binaerzentrale, ist Ort der Leistungserbringung am Sitz des Kunden.
 
(2) Die Binaerzentrale bestimmt, vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung, die Art und Weise der Leistungserbringung.
 
(3) Sofern die Binaerzentrale die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
 

7. ABNAHME

(1) Im Falle der Erbringung von Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme bzw. dann über, wenn die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Die fristgerechte Annahme/Abnahme von Leistungen/Lieferungen ist wesentliche
Vertragspflicht des Kunden.

(2) Ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch die Binaerzentrale eine Abnahme erforderlich bzw. vereinbart, wird die Binaerzentrale
dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen schriftlich oder in Textform mitteilen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb einer von der Binaerzentrale angemessenen schriftlich oder in Textform gesetzten Abnahmefrist die Abnahme zu erklären. In der Regel gilt eine Frist von nicht mehr als 14 Kalendertagen als angemessen, soweit keine andere Abnahmefrist vereinbart
wurde.

(4) Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen gemäß Ziffer 7 abgenommen.

(6) Der Kunde kann die Abnahmeerklärung nur verweigern, wenn er zugleich einen Mangel rügt, bei dem die Werkleistung mit einem Mangel behaftet ist, der die Nutzung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Die Verweigerung der Abnahme und die Mängelrüge bedürfen der Schriftform.

8. LEISTUNGSZEIT, FRISTEN

 
(1) Die Leistungszeit wird individuell im verbindlichen Angebot vereinbart.
 
(2) Bei Lieferung von Sachen erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager. Dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung einer Sache und für eine etwaige Nacherfüllung.
Wünscht der Kunde die Übersendung, so trägt er die Kosten der Versendung ab der
Übergabe durch die Binaerzentrale an die Transportperson. Ab diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Kunden über.
 
(3) Die Binaerzentrale kommt, sollte ein fester Leistungstermin vereinbart worden sein, erst nach Ablauf einer Frist von vier (4) Wochen nach dem vereinbarten
Leistungstermin in Verzug.
 
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug von Leistungen der Binaerzentrale, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich eine von der Binaerzentrale zu erbringende Leistung aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist die Binaerzentrale berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der Binaerzentrale bleiben unberührt.
 

9. HÖHERE GEWALT

 
1) Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (Arbeitskampfmaßnahmen, Unruhen, Kriege, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung, Netzwerkausfall und sonstige unabwendbare Ereignisse) befreien die Binaerzentrale für die Dauer der Auswirkungen von der Leistung. Dauert die Störung länger als ein Monat, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, von
dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages schriftlich zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts sind der Binaerzentrale die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten zu ersetzen. Auf Verlangen hat jeder Vertragsteil nach Ablauf der einmonatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob er an dem Vertrag festhalten will oder nicht.
 
(2) Der Kunde kann im Fall des Rücktritts wegen höherer Gewalt keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Auf die genannten Umstände kann sich die Binaerzentrale nur berufen, wenn der Kunde durch die Binaerzentrale hiervon unverzüglich nach Kenntniserlangung benachrichtigt wird.
 

10. GEWÄHRLEISTUNG BEI WERKLEISTUNGEN

 
(1) Der Kunde hat bei Werkleistungen Mängelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Dies gilt auch für Mängel, für die Rechte bei der Abnahme vorbehalten werden.
 
(2) Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich an die Binaerzentrale zu melden (Untersuchungs- und Rügepflichten (vgl. §§ 377, 381 HGB). Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform
sowie die Auswirkungen des Mangels. Zeigt sich ein Mangel erst bei der späteren Bedienung oder zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die Binaerzentrale hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Binaerzentrale für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
 
(3) Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei unsachgemäßer Nutzung der IT-Systeme/der erstellten Software, die Gegenstand des Auftrags waren, Versagen von Komponenten der Systemumgebung sowie bei Schäden, deren Ursache in der Konfiguration und der Beschaffenheit von Hard- und/oder Software liegen und welche die Binaerzentrale nicht zu vertreten hat. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls nicht bei nachträglicher Veränderung der erbrachten Leistungen durch den Kunden oder Dritte.
 
(4) Stehen dem Kunden Mängelansprüche zu, hat der Kunde zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Binaerzentrale durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung erfolgen.
 
(5) Die Binaerzentrale ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Rechnungsbetrag bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Rechnungsbetrags zurückzubehalten.
 
(6) Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder ist die Nacherfüllung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand unmöglich, so ist der Kunde zur Minderung berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden
ist ausgeschlossen, es sei denn die Binaerzentrale handelt mit Arglist oder Vorsatz. Der Kunde hat der Binaerzentrale die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere geeigneten Zugriff auf betroffene IT-Systeme/Software zu ermöglichen.
 
(7) Stellt sich nach Inanspruchnahme der Binaerzentrale nachträglich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, der Binaerzentrale den Aufwand der Mängelfeststellung/Mängelbeseitigung zu ersetzen.
 
(8) Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden. Für Ansprüche aus Delikt gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
 

11. GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHEN

 

(1) Bei der Lieferung von Sachen gelten hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften des Lieferantenregresses.

(2) Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich an die Binaerzentrale zu melden (Untersuchungs- und Rügepflichten (vgl. §§ 377, 381 HGB). Anzugeben sind dabei die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Binaerzentrale für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(3) Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte.

(4) Stehen dem Kunden Mängelansprüche zu, hat der Kunde zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Binaerzentrale durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung erfolgen.

(5) Die Binaerzentrale ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder ist die Nacherfüllung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand unmöglich, so ist der Kunde zur Minderung berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Binaerzentrale handelt mit Arglist oder Vorsatz. Der
Kunde hat der Binaerzentrale die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Stellt sich nach Inanspruchnahme der Binaerzentrale nachträglich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, der Binaerzentrale den Aufwand der Mängelfeststellung/Mängelbeseitigung zu ersetzen.

(8) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt Ziffer 10 Abs. (8) entsprechend. Ablauf von 12
Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.

12. LEISTUNGSSTÖRUNGEN BEI DIENSTLEISTUNGEN

 
(1) Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die Binaerzentrale dies zu vertreten, so ist die Binaerzentrale verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist zu erbringen, es sei denn dies ist nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich.
 
(2) Der Anspruch nach Ziffer 12 Absatz (1) besteht nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis rügt, soweit nichts Abweichendes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.
 

13. HAFTUNG

 
(1) Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB haftet die Binaerzentrale unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von wesentlichen Pflichten beschränkt sich die Haftung der Binaerzentrale auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten haftet
die Binaerzentrale nicht.
 
(2) Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten haftet die Binaerzentrale nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat.
 
(3) Die Haftungsbeschränkung gem. Abs. 1 gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, welche die Binaerzentrale zu vertreten hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Regelungen bleibt unberührt.
 
(4) In keinem Fall haftet die Binaerzentrale über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Soweit die Haftung der Binaerzentrale beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter der Binaerzentrale sowie für deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

14. EIGENTUMSVORBEHALT

 
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag im Eigentum der Binaerzentrale.
 
(2) Der Kunde hat bei Pfändungen oder Beschlagnahmen unverzüglich die Binaerzentrale zu unterrichten und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der Binaerzentrale in geeigneter Form hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Binaerzentrale die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber der Binaerzentrale für den hieraus entstandenen Schaden. Die Geltendmachung der Rechte der Binaerzentrale aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
 

15. URHEBER- UND LIZENZRECHTE

 
(1) Ist Gegenstand des Auftrags die Erstellung von Software (Codierung neuer Programme oder Anpassung bestehender Programme) erwirbt der Kunde ein einfaches, örtlich nicht beschränktes Recht zur Nutzung der Software.
 
(2) Die Binaerzentrale ist nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen. Ausreichend ist, wenn die Binaerzentrale dem Kunden das Recht verschafft, die Software auf seinem System zu installieren.
 
(3) Ein Recht zur Weitergabe von Nutzungsrechten besteht nicht. Im Falle der berechtigten Weitergabe ist die Binaerzentrale gegenüber dem neuen Nutzungsrechtsinhaber aber weder zur Pflege und Support noch zur Anpassung der
Software verpflichtet.
 
(4) Das eingeräumte Nutzungsrecht berechtigt nicht zur Veränderung, Bearbeitung, Rückübersetzung in den Quellcode oder andere Codeformen (Dekompilierung) sowie der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-
Engineering) der Software.
 
(5) Die Binaerzentrale bleibt auch nach Abnahme/Erbringung der Dienstleistung Inhaberin aller Urheberrechte einschließlich des dazugehörigen Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde die Software verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet.
 
(6) Änderungen und Erweiterungen von Programmcodes, die Gegenstand eines Auftrags werden, gehen in das Eigentum der Binaerzentrale über. Urheberrechte entstehen direkt bei der Binaerzentrale.
 
(7) Der Quellcode verbleibt bei der Binaerzentrale. Die Binaerzentrale ist verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren. Der Kunde darf den Quellcode ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Binaerzentrale nicht Dritten zur Kenntnis geben. Die Binaerzentrale wird die Zustimmung nach vorstehendem Satz nicht entgegen Treu und Glauben verweigern.
 

16. ABTRETUNG

 
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen die Binaerzentrale zustehen, ist ausgeschlossen.
 

17. RÜCKTRITT

 
(1) Die Binaerzentrale ist über die gesetzlichen und die in diesen AGB vorgesehenen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag, bei Dauerschuldverhältnissen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
a) der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug gerät und die Zahlung trotz
Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung vollständig leistet,
b) beim Kunden Zahlungsunfähigkeit eintritt,
c) der Kunde seine Zahlungen einstellt,
d) über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird,
e) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels Masse
abgewiesen wird,
f) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt
oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Binaerzentrale gefährdet ist; der Kunde wird der Binaerzentrale frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren,
g) der Kunde gegen seine Mitwirkungsverpflichtung gemäß Ziff. 5 nach Ablauf einer zur Vornahme der Mitwirkungshandlung in Textform gesetzten Nachfrist verstößt.
 
(2) Sofern die Binaerzentrale vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
 

18. DATENSCHUTZHINWEISE

 
(1) Die Binaerzentrale wird mit dem Kunden datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.
 
(2) Unbeschadet des vorstehenden Absatzes (1) nimmt der Kunde Folgendes zur Kenntnis: Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten von Kunden erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzrechts, der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der
gesonderten Datenschutzerklärung.
 
(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass im Auftrag der Binaerzentrale die Datenverarbeitung auch durch ein verbundenes Unternehmen oder einen Kooperationspartner erfolgen kann.
 
(4) Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden die Daten unter Berücksichtigung der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht, sofern der Kunde einer weitergehenden Verarbeitung und Nutzung nicht zugestimmt hat.
 

19. VERTRAULICHKEIT

 
Der Kunde und die Binaerzentrale verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners, die dieser auf Grund der Vertragsanbahnung und -erfüllung der jeweils anderen Seite zugänglich macht, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vereinbarten Auftragsbestimmungen zu verwenden.
 

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 
(1) Die Binaerzentrale behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zu ändern. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des jeweiligen Vertrags gültige Fassung der AGB. Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.
 
(2) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Binaerzentrale gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
 
(3) Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Tübingen. Die Binaerzentrale ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Ort der Leistungserbringung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen  Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
 
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Binaerzentrale und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

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Quelle: eRecht24